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Für die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben nach RAL-GZ 992 ist der Wäschereibetrieb
verantwortlich. Der Umfang der notwendigen internen und externen
Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen wird betriebsspezifisch im Rahmen einer
Risikoanalyse durch die Prüfstelle festgelegt. (RAL-Kontrollbuch Kapitel
9)

Aufgaben und Befugnisse des
externer Berater
Die technischen Einrichtungen des
Wäschereibetriebes müssen in regelmäßigen Abständen einer
Funktionskontrolle unterzogen werden.
Die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche für die Durchführung dieser
Prozesskontrollen müssen von der Geschäftsleitung eindeutig festgelegt
werden. Die mit diesen Tätigkeiten betraute Personen müssen hierbei
einschlägige Erfahrungen in der Umsetzung den Güte- und Prüfbestimmungen
nach RAL-GZ 992 besitzen.
Ein entsprechender Befähigungsnachweis zur Durchführung dieser
Prozesskontrollen muss vorhanden sein und ist unter Kapitel 2 im
RAL-Kontrollbuch anzulegen.
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obenx
Insbesondere die Tätigkeiten des Technikers der Waschmittelindustrie
sind hierbei für die betriebsspezifische Umsetzung der Güte- und
Prüfungsbestimmungen nach RAL-GZ 992 von zentraler Bedeutung:
-
Erstellung der Verfahrensvorschriften
für die Waschmaschinen
-
Kalibrierung der Prüfmittel für die
Aufbereitung infektiöser Wäsche nach dem Infektionsschutzgesetz
-
Erstellung von Hygieneplänen
-
Überprüfung der Wasch-, Dosier- und
Entwässerungstechnik
-
Beratung und Schulung der Mitarbeiter
Die entsprechenden Dienstleistungen des
Waschmitteltechnikers müssen im RAL-Kontrollbuch dokumentiert werden. Die
erarbeiteten Verfahrensvorschriften, Hygienepläne und Titrationsprotokolle
müssen von verantwortlichen Entscheidungsträgern des Wäschebetriebes
(Qualitäts- oder Hygienebeauftragte) nach den Vorgaben der RAL-GZ 992
geprüft und gegengezeichnet werden.
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