Hygienebeauftragter für Wäschereibetriebe


Für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben nach RAL-GZ 992 ist der Wäschereibetrieb verantwortlich. Der Umfang der notwendigen internen und externen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen wird betriebsspezifisch im Rahmen einer Risikoanalyse durch die Prüfstelle festgelegt. (RAL-Kontrollbuch Kapitel 9)

Aufgaben und Befugnisse des externer Berater

Die technischen Einrichtungen des Wäschereibetriebes müssen in regelmäßigen Abständen einer Funktionskontrolle unterzogen werden.

Die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche für die Durchführung dieser Prozesskontrollen müssen von der Geschäftsleitung eindeutig festgelegt werden. Die mit diesen Tätigkeiten betraute Personen müssen hierbei einschlägige Erfahrungen in der Umsetzung den Güte- und Prüfbestimmungen nach RAL-GZ 992 besitzen.

Ein entsprechender Befähigungsnachweis zur Durchführung dieser Prozesskontrollen muss vorhanden sein und ist unter Kapitel 2 im RAL-Kontrollbuch anzulegen.

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Insbesondere die Tätigkeiten des Technikers der Waschmittelindustrie sind hierbei für die betriebsspezifische Umsetzung der Güte- und Prüfungsbestimmungen nach RAL-GZ 992 von zentraler Bedeutung:

  • Erstellung der Verfahrensvorschriften für die Waschmaschinen
     

  • Kalibrierung der Prüfmittel für die Aufbereitung infektiöser Wäsche nach dem Infektionsschutzgesetz
     

  • Erstellung von Hygieneplänen
     

  • Überprüfung der Wasch-, Dosier- und Entwässerungstechnik
     

  • Beratung und Schulung der Mitarbeiter

Die entsprechenden Dienstleistungen des Waschmitteltechnikers müssen im RAL-Kontrollbuch dokumentiert werden. Die erarbeiteten Verfahrensvorschriften, Hygienepläne und Titrationsprotokolle müssen von verantwortlichen Entscheidungsträgern des Wäschebetriebes (Qualitäts- oder Hygienebeauftragte) nach den Vorgaben der RAL-GZ 992 geprüft und gegengezeichnet werden.


 

   Weitere Informationen: Thomas Krüger Telefon  0 170 - 78 048 87  

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